Maßnahmen
ab 15. März 2021
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Verordnung
Änderung in der aktuellen Verordnung für die Sportausübung laut Sport Austria
Sportgruppen mit Kindern/Jugendlichen möglich, Präventionskonzept und Contact Tracing verpflichtend - Die mit Montag, 15.03. in Kraft tretende neue Verordnung bringt für den Sport erste Erleichterungen mit sich. Dieser erste Schritt ist das Resultat der guten und konstruktiven Argumentationen sowie des intensiven Einsatzes und Lobbyings des organisierten Sports. Folgende Änderungen gelten ab 15.03.:
Sport mit Kindern und Jugendlichen in Gruppen ist möglich:
Änderung in der aktuellen Verordnung für die Sportausübung zu den Maßnahmen vom 18.02.2021 laut Sport Austria:
Details dazu findet ihr wie immer im FAQ der Sport Austria - Sowie Unter welchen Bedingungen darf Sport ausgeübt werden?
Zusammenfassung
bzw. Auszug Verordnung - Für Sport relevanten Bestimmungen - RA Mag. Gernot Schaar
Sport wurde geändert wie folgt:
In 9 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort sportartspezifischer und der fünfte Satz lautet:
1 und 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden darf.
In 13 Abs. 3 Z 3 wird die Zahl 14 durch die Zahl 15 ersetzt.
In 13 Abs. 3 erhalten die bisherigen Z 9 bis 11 die Ziffernbezeichnungen 11. bis 13.; es werden nach der Z 8 folgende Z 9 und 10 eingefügt:
9. Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen,
10. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen,
Dem 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Bei Zusammenkünften nach Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden.
In 13 erhalten Abs. 7 und 8 die Absatzbezeichnungen (8) und (9) und wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:
(7) Bei Zusammenkünften nach Abs. 3 Z 9 im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten hat der Verein oder der Betreiber der nicht öffentlichen Sportstätte ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
2. Gesundheitscheck vor der Sportausübung,
3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
4. Nachvollziehbarkeit von Kontakten.
Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen an einer Zusammenkunft gemäß Abs. 3 Z 9 ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen nach Abs. 3 Z 9 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Erhebung von Kontaktdaten
21. (1) Der Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte nach 9, Vereine bei Zusammenkünften gemäß 13 Abs. 3 Z 9 und der Veranstalter nach 14 sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
1. Vor- und Familiennamen und
2. die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der nicht öffentlichen Sportstätte oder Veranstaltungsstätte zu versehen.
(3) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Zusammenfassend bedeutet das sohin:
Freiluftsport für Nichtspitzensportler (zumindest alleine auf Sportstätten im Freien unter Einhaltung der Abstandsregeln (nunmehr 2 Meter/20m2 pro Sportler/MNS-Pflicht (tw FFP2 Masken) aber Unterschreitung zur Hilfeleistung nach 16 Abs 8 Z 8) ), sofern es bei der Sportausübung nicht zum Körperkontakt kommt, wobei kurzfristige Unterschreitungen des Mindestabstandes zulässig sind
Damit ist nunmehr auch bei Kontaktsportarten Training ohne Kontakt möglich und zulässig (sonst COVID-Präventionskonzept und Testungen (wie bisher)).
Zu diesem Zwecke besteht auch eine Ausnahme vom generellen Ausgangsverbot (vgl 2 Abs 1 Z 8/9).
Sportausübung im Freien ohne Körperkontakt von nicht mehr als 10 Minderjährigen (=unter 18) und 2 volljährigen Betreuungspersonen (ob damit minderjährige Betreuungspersonen als Minderjährige oder als (freie) Betreuungspersonen zählen, ist nicht geregelt bzw klar).
Dafür erforderlich ist aber ein COVID-Präventionskonzept bzw die Testung der volljährigen Betreuungspersonen alle 7 Tage (sonst FFP2-Maskenpflicht bei Kontakt mit Minderjährigen). Minderjährige keine Testpflicht, aber zu bedenken ist, dass Sportausübung nur Outdoor möglich ist
Weiters sind mehrere Sportausübungen an einem Ort möglich, sofern bei jeder nicht die Höchstzahl (10 Minderjährige /Volljährige Betreuungspersonen) überschritten wird und eine Durchmischung durch entsprechende Maßnahmen (baulich, räumlich, zeitlich) ausgeschlossen ist.
Zu diesem Zwecke besteht auch eine Ausnahme vom generellen Ausgangsverbot (vgl 2 Abs 1 Z 8/9).
für Vereine und Sportstättenbetreiben ein Contact Tracing, für alle, die länger als 15 Minuten sich am betreffenden Ort aufhalten. Dafür sind zu erfassen: Vor-/Nachname, Telefonnummer, oder Emailadresse, Datum und Uhrzeit des Betretung (am besten aber auch obgleich nicht verpflichtend Datum und Uhrzeit des Verlassens). Speicherung nur zu diesem Zwecke, der Bezirksverwaltungsbehörde auf dessen Ersuchen zur Verfügung zu stellen und nach 28 Tagen zu löschen. Die Sport Austria hat diesbezüglich ein entsprechendes Muster eine Teilnehmerliste-Contact-Tracing erstellt (unter https://www.sportaustria.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/TeilnehmerInnenliste_ContactTracing.xlsx)